RS OGH 2011/11/10 2Ob142/11p

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Rechtssatz

Geht es nicht um eine Mitteilung gemäß § 30b Abs 1 KSchG, sondern um eine solche nach § 30b Abs 2 KSchG, nämlich um die Mitteilung von sonstigen, weit weniger determinierten "erforderlichen Nachrichten" iSd § 3 Abs 3 MaklerG und hätten die Auftraggeber die betreffende Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, so stellt es keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.Geht es nicht um eine Mitteilung gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG, sondern um eine solche nach Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG, nämlich um die Mitteilung von sonstigen, weit weniger determinierten "erforderlichen Nachrichten" iSd Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG und hätten die Auftraggeber die betreffende Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, so stellt es keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG vorgenommen haben.

Entscheidungstexte

  • RS0127529">2 Ob 142/11p
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 142/11p
    Beisatz: Hier: Mündliche Unterrichtung über ein Zufahrtsproblem bei der Liegenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127529

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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