Norm
StGB §1Rechtssatz
§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB idF BGBl I 2004/136 ist für den Angeklagten aufgrund der niedrigeren Untergrenze des Tagessatzes von 2 Euro günstiger im Sinn der §§ 1, 61 StGB als nach Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, mit dem die Untergrenze auf 4 Euro angehoben wurde.Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136 ist für den Angeklagten aufgrund der niedrigeren Untergrenze des Tagessatzes von 2 Euro günstiger im Sinn der Paragraphen eins, 61, StGB als nach Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009, BGBl römisch eins 2009/52, mit dem die Untergrenze auf 4 Euro angehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125458Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012