Norm
ASGG §54 Abs1Rechtssatz
Nach dem Eintritt der normativen Wirkung eines Kollektivvertrags können allfällige Fragen des schuldrechtlich wirksamen Zustandekommens des Vertragsabschlusses ausschließlich von den mit Rechtssetzungsbefugnis ausgestatteten Kollektivvertragsparteien selbst aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127565Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012