Norm
IO §71cRechtssatz
Soll nach einem im Insolvenzverfahren gestellten Antrag die Gläubigerstellung substanziell verändert werden, so ist die Rekurslegitimation der betroffenen Insolvenzgläubiger zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127328Im RIS seit
17.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013