RS OGH 2011/11/24 4Ob188/08p, 1Ob39/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2011
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Norm

KMG §4 Abs1
KMG §4 Abs3
  1. KMG § 4 heute
  2. KMG § 4 gültig ab 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011
  3. KMG § 4 gültig von 01.01.1978 bis 12.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2001
  1. KMG § 4 heute
  2. KMG § 4 gültig ab 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011
  3. KMG § 4 gültig von 01.01.1978 bis 12.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2001

Rechtssatz

Die (unmittelbare) Anwendbarkeit von § 4 Abs 3 KMG hängt nach § 4 Abs 1 KMG davon ab, dass sich die Werbung „auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt" bezieht. Darunter fallen zunächst die Emission und deren Vorbereitung, weiters die öffentliche Weiterveräußerung durch einen Ersterwerber (Großanleger) oder die Wiederveräußerung von eigenen Aktien, sofern bei diesen Veräußerungsvorgängen die Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot iSv § 1 Abs 1 Z 1 KMG vorliegen. Liegt kein öffentliches Angebot (mehr) vor, erfasst § 4 KMG den Handel am Sekundärmarkt jedoch nicht.Die (unmittelbare) Anwendbarkeit von Paragraph 4, Absatz 3, KMG hängt nach Paragraph 4, Absatz eins, KMG davon ab, dass sich die Werbung „auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt" bezieht. Darunter fallen zunächst die Emission und deren Vorbereitung, weiters die öffentliche Weiterveräußerung durch einen Ersterwerber (Großanleger) oder die Wiederveräußerung von eigenen Aktien, sofern bei diesen Veräußerungsvorgängen die Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorliegen. Liegt kein öffentliches Angebot (mehr) vor, erfasst Paragraph 4, KMG den Handel am Sekundärmarkt jedoch nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124476

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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