Norm
AEUV Lissabon Art267Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.) Ist Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass auch das im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene System der jährlichen Pensionsanpassung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs1 dieser Vorschrift fällt?1.) Ist Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass auch das im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene System der jährlichen Pensionsanpassung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs1 dieser Vorschrift fällt?
2.) Für den Fall der Bejahung von Frage 1.):
Ist Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung über die jährliche Pensionsanpassung entgegensteht, nach der für eine bestimmte Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern eine potentiell geringere Erhöhung als für andere Pensionsbezieher vorgesehen ist, sofern von dieser Regelung 25% der männlichen, aber 57% der weiblichen Pensionsbezieher nachteilig betroffen werden und ein objektiver Rechtfertigungsgrund fehlt?Ist Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung über die jährliche Pensionsanpassung entgegensteht, nach der für eine bestimmte Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern eine potentiell geringere Erhöhung als für andere Pensionsbezieher vorgesehen ist, sofern von dieser Regelung 25% der männlichen, aber 57% der weiblichen Pensionsbezieher nachteilig betroffen werden und ein objektiver Rechtfertigungsgrund fehlt?
3.) Für den Fall der Bejahung von Frage 2.):
Kann eine Benachteiligung weiblicher Pensionsbezieher bei der jährlichen Erhöhung ihrer Pension mit dem früheren Pensionsanfallsalter und/oder der längeren Bezugsdauer weiblicher Pensionsbezieher und/oder damit gerechtfertigt werden, dass der Richtsatz für ein sozialrechtlich vorgesehenes Mindesteinkommen (Ausgleichszulagenrichtsatz) überproportional erhöht wurde, wenn die Bestimmungen über die Gewährung des sozialrechtlich vorgesehenen Mindesteinkommens (Ausgleichszulage) eine Anrechnung der sonstigen eigenen Einkünfte des Pensionsbeziehers sowie der Einkünfte seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten vorsehen, während bei den anderen Pensionsbeziehern die Pensionserhöhung ohne die Anrechnung sonstigen eigenen Einkommens des Pensionsbeziehers oder des Einkommens seines Ehegatten erfolgt?
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionsanpassung 2008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125666Im RIS seit
11.03.2010Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020