Norm
StPO §393aRechtssatz
Der Ersatz der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen des Barauslagenersatzes nach § 393a StPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der später Freigesprochene in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestellt hatDer Ersatz der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen des Barauslagenersatzes nach Paragraph 393 a, StPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der später Freigesprochene in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestellt hat
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2011:RG0000074Im RIS seit
13.01.2012Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012