RS OGH 2011/12/13 12Os22/10t (12Os23/10i), 14Os140/11m

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Rechtssatz

Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach § 49 Abs 1 GebAG gesondert zu vergüten.Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach Paragraph 49, Absatz eins, GebAG gesondert zu vergüten.

Entscheidungstexte

  • RS0125844">12 Os 22/10t
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 22/10t
  • RS0125844">14 Os 140/11m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 14 Os 140/11m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125844

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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