Norm
GebAG §42 Abs1 Z1 liteRechtssatz
Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach § 49 Abs 1 GebAG gesondert zu vergüten.Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach Paragraph 49, Absatz eins, GebAG gesondert zu vergüten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125844Im RIS seit
25.06.2010Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012