Norm
KO §58 Z1Rechtssatz
Die Verjährung von laufenden Zinsen aus Konkursforderungen, die gemäß § 58 Z 1 KO als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist bis zur Konkursaufhebung gehemmt (Analogieschluss zur Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG und § 27 Abs 2 KHVG).Die Verjährung von laufenden Zinsen aus Konkursforderungen, die gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist bis zur Konkursaufhebung gehemmt (Analogieschluss zur Fortlaufhemmung nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG und Paragraph 27, Absatz 2, KHVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127554Im RIS seit
02.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012