Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, Paragraph 31, Absatz eins, StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127461Im RIS seit
08.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012