RS OGH 2011/12/15 13Os136/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, Paragraph 31, Absatz eins, StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127461

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten