Norm
ASVG §49Rechtssatz
Erleidet ein sonst nach dem B-KUVG Versicherter einen mit seiner Dienstleistung nicht im Zusammenhang stehenden Unfall, der gemäß § 176 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt ist (hier: Hepatitis C-Infektion durch Blutplasmaspende), ist als Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nicht der Entgeltbegriff des § 49 ASVG, sondern § 93 B-KUVG maßgeblich.Erleidet ein sonst nach dem B-KUVG Versicherter einen mit seiner Dienstleistung nicht im Zusammenhang stehenden Unfall, der gemäß Paragraph 176, ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt ist (hier: Hepatitis C-Infektion durch Blutplasmaspende), ist als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG nicht der Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG, sondern Paragraph 93, B-KUVG maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127517Im RIS seit
21.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2012