Norm
ABGB §1333 Abs2Rechtssatz
§§ 58 Z 1, 173 Abs 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.Paragraphen 58, Ziffer eins, 173, Absatz eins, Ziffer eins, KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127500Im RIS seit
10.02.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012