Norm
MRG idF WRN 2006 §29 Abs3 litbRechtssatz
Die Regelung des § 29 Abs 3 lit b MRG idF WRN 2006 führt im Fall des erstmaligen Eintritts einer relocatio tacita nach dem Ablauf eines wirksam vereinbarten Endtermins zu einem auch für den Vermieter durchsetzbaren neuen Endtermin nach drei Jahren.Die Regelung des Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, MRG in der Fassung WRN 2006 führt im Fall des erstmaligen Eintritts einer relocatio tacita nach dem Ablauf eines wirksam vereinbarten Endtermins zu einem auch für den Vermieter durchsetzbaren neuen Endtermin nach drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127617Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012