Norm
ZPO §63Rechtssatz
Lehnt der Rechtschutzversicherer die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Art 9 ARB), liegen auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor: ist ie Deckungsablehnung berechtigt, liegt Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung vor; erfolgt die Deckungsablehnung zu Unrecht, ist die Partei nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.Lehnt der Rechtschutzversicherer die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Artikel 9, ARB), liegen auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor: ist ie Deckungsablehnung berechtigt, liegt Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung vor; erfolgt die Deckungsablehnung zu Unrecht, ist die Partei nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2012:RI0100001Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012