RS OGH 2012/1/2 4R240/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.2012
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Norm

ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Lehnt der Rechtschutzversicherer die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Art 9 ARB), liegen auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor: ist ie Deckungsablehnung berechtigt, liegt Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung vor; erfolgt die Deckungsablehnung zu Unrecht, ist die Partei nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.Lehnt der Rechtschutzversicherer die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Artikel 9, ARB), liegen auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor: ist ie Deckungsablehnung berechtigt, liegt Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung vor; erfolgt die Deckungsablehnung zu Unrecht, ist die Partei nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 4 R 240/11t
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 02.01.2012 4 R 240/11t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2012:RI0100001

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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