TE OGH 2012/1/2 4R240/11t

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Veröffentlicht am 02.01.2012
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Huber und Dr. Gosch als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 52.324,-- s.A., über den Rekurs des Revisors beim Landesgericht Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2011, 11 Cg 206/09f-32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange zwecks Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.9.2011, 4 R 157/11m-26, abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

In gegenständlicher Rechtssache begehrt(e) der Kläger, der eine Kfz-Werkstätte betreibt, von der Beklagten aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) Leistungen, welche von der Beklagten - unter anderem - mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die gegenständliche Erkrankung bereits bei Versicherungsbeginn (im November 2002) vorgelegen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.5.2011, 11 Cg 206/09f-22, wurde das Begehren des Klägers abgewiesen. Der dagegen von diesem erhobenen Berufung wurde mit dem im Spruch angeführten Urteil keine Folge gegeben und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Am 13.10.2011 wurde - noch während offener Revisionsfrist - vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO für die Einbringung der außerordentlichen Revision eingebracht. Dazu legte der Kläger diverse Urkunden vor, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass von seiner Rechtsschutzversicherung die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren mangels Erfolgsaussichten (Art 9 ARB) abgelehnt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Kläger - ohne weitere Begründung - die beantragte Verfahrenshilfe.In gegenständlicher Rechtssache begehrt(e) der Kläger, der eine Kfz-Werkstätte betreibt, von der Beklagten aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) Leistungen, welche von der Beklagten - unter anderem - mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die gegenständliche Erkrankung bereits bei Versicherungsbeginn (im November 2002) vorgelegen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.5.2011, 11 Cg 206/09f-22, wurde das Begehren des Klägers abgewiesen. Der dagegen von diesem erhobenen Berufung wurde mit dem im Spruch angeführten Urteil keine Folge gegeben und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Am 13.10.2011 wurde - noch während offener Revisionsfrist - vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, ZPO für die Einbringung der außerordentlichen Revision eingebracht. Dazu legte der Kläger diverse Urkunden vor, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass von seiner Rechtsschutzversicherung die Deckung für das (außerordentliche) Revisionsverfahren mangels Erfolgsaussichten (Artikel 9, ARB) abgelehnt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Kläger - ohne weitere Begründung - die beantragte Verfahrenshilfe.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors beim Landesgericht Innsbruck mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes) erfordert diese auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht als offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Fucik in Rechberger³, Rz 6 zu § 63 ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Rz 20 zu § 63 ZPO jeweils mwN). Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Bydlinski aaO). Am Begriff der Aussichtslosigkeit nach § 63 ZPO hat sich auch die Auslegung von Art 9.2 ARB zu orientieren, wonach Versicherungsschutz nicht gegeben ist, wenn „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht“ (7 Ob 47/02s; 7 Ob 213/02b). Ist aber (objektiv) eine Deckungsverpflichtung durch eine Rechtsschutzversicherung gegeben, kommt eine Bewilligung der Verfahrenshilfe schon aus diesem Grunde nicht in Betracht, weil sodann eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes im Zusammenhang mit der Prozessführung nicht denkbar erscheint. In beiden Fällen ist daher für den Kläger nichts gewonnen. Unter der Annahme, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil im Sinne der aufgezeigten Kriterien als aussichtslos anzusehen ist, hindert dieser Umstand die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Würde man die Aussichtslosigkeit verneinen, hätte die Rechtsschutzversicherung Deckung für das Revisionsverfahren zu gewähren, was wiederum die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschlösse. Dass ein allfälliger Deckungsprozess bzw ein Schiedsgutachterverfahren während der Rechtsmittelfrist nicht abgeschlossen werden kann, ändert daran nichts, weil - wie im Rechtsmittel zutreffend dargelegt - es nicht Aufgabe und Zweck der Bestimmungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sein kann, im Falle von widerstreitenden Auffassungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in der Rechtsschutzversicherung gleichsam eine Vorfinanzierung in jenem Verfahren, für welches Deckungsschutz vom Versicherungsnehmer begehrt wird, vorzunehmen. Zu bedenken ist auch, dass vielfach bei Konstellationen wie hier im Revisionsverfahren gar nicht geklärt werden wird, ob das Rechtsmittel offenbar aussichtslos war oder nicht, wenn etwa die (außerordentliche) Revision - insbesondere begründungslos - zurückgewiesen wird. In derartigen Fällen wird aber der Verfahrenshilfewerber auch keinerlei Interesse (mehr) an einem Deckungsprozess gegen den Versicherer haben, wenn für das Revisionsverfahren ohnehin die Verfahrenshilfe bewilligt und er durch die bezüglichen Kosten nicht beschwert wurde. Eine Legalzession hinsichtlich allfälliger vorfinanzierter Kosten durch den Bund ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch das Risiko eines Deckungsprozesses gegen Rechtschutzversicherer nicht vom Versicherungsnehmer auf den Bund abgewälzt werden.Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes) erfordert diese auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht als offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Fucik in Rechberger³, Rz 6 zu Paragraph 63, ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Rz 20 zu Paragraph 63, ZPO jeweils mwN). Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Bydlinski aaO). Am Begriff der Aussichtslosigkeit nach Paragraph 63, ZPO hat sich auch die Auslegung von Artikel 9 Punkt 2, ARB zu orientieren, wonach Versicherungsschutz nicht gegeben ist, wenn „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht“ (7 Ob 47/02s; 7 Ob 213/02b). Ist aber (objektiv) eine Deckungsverpflichtung durch eine Rechtsschutzversicherung gegeben, kommt eine Bewilligung der Verfahrenshilfe schon aus diesem Grunde nicht in Betracht, weil sodann eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes im Zusammenhang mit der Prozessführung nicht denkbar erscheint. In beiden Fällen ist daher für den Kläger nichts gewonnen. Unter der Annahme, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil im Sinne der aufgezeigten Kriterien als aussichtslos anzusehen ist, hindert dieser Umstand die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Würde man die Aussichtslosigkeit verneinen, hätte die Rechtsschutzversicherung Deckung für das Revisionsverfahren zu gewähren, was wiederum die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschlösse. Dass ein allfälliger Deckungsprozess bzw ein Schiedsgutachterverfahren während der Rechtsmittelfrist nicht abgeschlossen werden kann, ändert daran nichts, weil - wie im Rechtsmittel zutreffend dargelegt - es nicht Aufgabe und Zweck der Bestimmungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sein kann, im Falle von widerstreitenden Auffassungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in der Rechtsschutzversicherung gleichsam eine Vorfinanzierung in jenem Verfahren, für welches Deckungsschutz vom Versicherungsnehmer begehrt wird, vorzunehmen. Zu bedenken ist auch, dass vielfach bei Konstellationen wie hier im Revisionsverfahren gar nicht geklärt werden wird, ob das Rechtsmittel offenbar aussichtslos war oder nicht, wenn etwa die (außerordentliche) Revision - insbesondere begründungslos - zurückgewiesen wird. In derartigen Fällen wird aber der Verfahrenshilfewerber auch keinerlei Interesse (mehr) an einem Deckungsprozess gegen den Versicherer haben, wenn für das Revisionsverfahren ohnehin die Verfahrenshilfe bewilligt und er durch die bezüglichen Kosten nicht beschwert wurde. Eine Legalzession hinsichtlich allfälliger vorfinanzierter Kosten durch den Bund ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch das Risiko eines Deckungsprozesses gegen Rechtschutzversicherer nicht vom Versicherungsnehmer auf den Bund abgewälzt werden.

In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher im Sinne einer Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers abzuändern.

Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten jedenfalls nicht statt (§ 72 Abs 3 ZPO).Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten jedenfalls nicht statt (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

EI0100002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2012:00400R00240.11T.0102.000

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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