RS OGH 2012/1/12 6Ob155/11d

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Veröffentlicht am 12.01.2012
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Rechtssatz

Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 118 AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß Paragraph 118, AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127549

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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