RS OGH 2012/1/12 6Ob155/11d

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Veröffentlicht am 12.01.2012
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Rechtssatz

Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 118 AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß Paragraph 118, AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0127549">6 Ob 155/11d
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 155/11d
    Bem: Unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127549

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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