Norm
AktG §14Rechtssatz
Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 118 AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß Paragraph 118, AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127549Im RIS seit
23.02.2012Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014