Norm
AußStrG 2005 §85 Abs4Rechtssatz
Genetische Informationen, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen aufgrund der dem § 85 AußStrG zugunde liegenden grundrechtlichen Abwägung nicht zur Verwertung in einem Abstammungsverfahren ausgefolgt werden.Genetische Informationen, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen aufgrund der dem Paragraph 85, AußStrG zugunde liegenden grundrechtlichen Abwägung nicht zur Verwertung in einem Abstammungsverfahren ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127570Im RIS seit
07.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019