RS OGH 2012/1/19 3R181/11v

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Rechtssatz

Es ist ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst auf Grund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (vgl. RIS-Justiz RS0039881). Von einem unzulässigen Erkundungs- bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (vgl. RIS-Justiz RS0039973).Es ist ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst auf Grund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können vergleiche RIS-Justiz RS0039881). Von einem unzulässigen Erkundungs- bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden vergleiche RIS-Justiz RS0039973).

Entscheidungstexte

  • 3 R 181/11v
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 19.01.2012 3 R 181/11v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000113

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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