Norm
ZPO §482 Abs2 B2Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf keine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen, sondern es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen. Die Feststellung von in erster Instanz gar nicht behaupteten Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozess gar nicht geführt wurde, ist ihm hingegen verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127625Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012