Norm
StPO §43Rechtssatz
Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, § 44 Rz 1).Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des Paragraph 43, StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10, Paragraph 44, Rz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127513Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012