Norm
ZPO §31 Abs1Rechtssatz
Die einem Rechtsanwalt im Titel- oder Exekutionsverfahren erteilte Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Vertretung des Mandanten als Gläubiger in einem Schuldenregulierungsverfahren. Mangels Nachweises der Bevollmächtigung durch den Machtgeber erfolgt die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100007Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012