RS OGH 2012/1/25 7Ob235/11a

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Rechtssatz

Aus § 9 HeimAufG ergibt sich nur das Recht des Vertreters auf Einsicht in die Pflegedokumentation, nicht jedoch die Pflicht, allenfalls festgestellte Mängel zu rügen.Aus Paragraph 9, HeimAufG ergibt sich nur das Recht des Vertreters auf Einsicht in die Pflegedokumentation, nicht jedoch die Pflicht, allenfalls festgestellte Mängel zu rügen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127660

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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