Norm
ABGB §1004Rechtssatz
Bei wiederkehrenden Sozialleistungen ergibt sich aus § 77 Abs 2 ASGG, dass sich nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem (Sozial-)Versicherungsträger, sondern aus Rechtsschutzerwägungen und nach dem Normzweck auch der gesetzliche Tarifanspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts nach dem Betrag von (derzeit) 3.600 EUR richten. Bei wiederkehrenden Sozialleistungen ergibt sich aus Paragraph 77, Absatz 2, ASGG, dass sich nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem (Sozial-)Versicherungsträger, sondern aus Rechtsschutzerwägungen und nach dem Normzweck auch der gesetzliche Tarifanspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts nach dem Betrag von (derzeit) 3.600 EUR richten.
Die vom Rechtsschutzversicherer gemäß Art 6.6.1. ARB 2003 zu zahlenden angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer in einer Sozialrechtssache auf wiederkehrende Leistungen (hier: Invaliditätspension) tätigen Rechtsanwalts sind auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 77 Abs 2 ASGG zu berechnen.Die vom Rechtsschutzversicherer gemäß Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2003 zu zahlenden angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer in einer Sozialrechtssache auf wiederkehrende Leistungen (hier: Invaliditätspension) tätigen Rechtsanwalts sind auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127199Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014