Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung ua in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag.Gemäß Paragraph 152, Absatz 2, erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung ua in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des Paragraph 494 a, Absatz 3, letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127594Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012