RS OGH 2012/1/31 8Ob35/09v, 1Ob176/10d, 1Ob243/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

stmk NaturschutzG §13
stmk NaturschutzG §13a
stmk NaturschutzG §13b
stmk NaturschutzG §25
stmk V - Erklärung des Gebietes Niedere Tauern zum Europaschutzgebiet §2
stmk V - Erklärung des Gebietes Niedere Tauern zum Europaschutzgebiet §4
stmk V - Erklärung des Gebietes Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen zum Europaschutzgebiet §2
stmk V - Erklärung des Gebietes Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen zum Europaschutzgebiet §4
EWG-RL 92/43/EWG - FFH-Richtlinie 31992L0043 allg
EWG-RL 79/409/EWG - VS-Richtlinie 31979L0409 allg

Rechtssatz

Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Nutzung von in einem Europaschutzgebiet erfassten Liegenschaften wird allein durch die Einbeziehung ins Europaschutzgebiet ohne Festlegung von konkreten Ge- und Verboten in einer abgrenzbaren Weise nicht bewirkt, sodass die Liebenschaftseigentümer in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 stmk NaturschutzG haben.Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Nutzung von in einem Europaschutzgebiet erfassten Liegenschaften wird allein durch die Einbeziehung ins Europaschutzgebiet ohne Festlegung von konkreten Ge- und Verboten in einer abgrenzbaren Weise nicht bewirkt, sodass die Liebenschaftseigentümer in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, stmk NaturschutzG haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125530

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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