Norm
ZaDiG §3 Z20Rechtssatz
Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach § 3 Z 20 ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach § 1313a ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127709Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012