RS OGH 2012/1/31 1Ob257/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
beobachten
merken

Norm

ZaDiG §3 Z20
  1. ZaDiG § 3 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  2. ZaDiG § 3 gültig von 27.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. ZaDiG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. ZaDiG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  5. ZaDiG § 3 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2013
  6. ZaDiG § 3 gültig von 30.04.2011 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  7. ZaDiG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  8. ZaDiG § 3 gültig von 21.05.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. ZaDiG § 3 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010

Rechtssatz

Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach § 3 Z 20 ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach § 1313a ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • RS0127709">1 Ob 257/11t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 257/11t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127709

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten