RS OGH 2012/2/14 5Ob209/11p

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Veröffentlicht am 14.02.2012
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Rechtssatz

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 209/11p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127668

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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