Norm
MRK Art6Rechtssatz
Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. Paragraph 283, Absatz eins, UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127330Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019