Norm
ZPO §245Rechtssatz
Ungeachtet des Erfolges einer Partei finden auch im erstinstanzlichen Verfahren über die Verhängung einer Mutwillensstrafe die Bestimmungen der ZPO über den Prozesskostenersatz nicht Anwendung, da das bezüglich einer Mutwillensstrafe abgeführte Verfahren keinen streitähnlichen Charakter hat. Deshalb stehen einer Partei für ihren „Rechtfertigungsschriftsatz“ keine Kosten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100010Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012