RS OGH 2012/2/22 3Ob223/11g

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Norm

GmbHG §76 Abs4
  1. GmbHG § 76 heute
  2. GmbHG § 76 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.

Entscheidungstexte

  • RS0127661">3 Ob 223/11g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 223/11g
    Veröff: SZ 2012/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127661

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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