Norm
GmbHG §76 Abs4Rechtssatz
Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127661Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014