Norm
GmbHG §76 Abs4Rechtssatz
Auf ein in der Satzung der GmbH normiertes Aufgriffsrecht eines Gesellschafters, aus dem sich nur ein Vorkaufsrecht ableitet, ist bei einer exekutiven Verwertung des Geschäftsanteils § 76 Abs 4 GmbHG nicht analog anzuwenden.Auf ein in der Satzung der GmbH normiertes Aufgriffsrecht eines Gesellschafters, aus dem sich nur ein Vorkaufsrecht ableitet, ist bei einer exekutiven Verwertung des Geschäftsanteils Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG nicht analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127662Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014