Norm
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Nichtigkeits? und Wiederaufnahmsklage findet im außerstreitigen Verfahren über die Regelung der Obsorge auch nach den Bestimmungen des AußStrG 2005 nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127634Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014