RS OGH 2012/2/27 7Ob9/12t

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Bei der Erstrisikoversicherung verpflichtet sich der Versicherer, einen Schaden im Rahmen der Versicherungssumme jedenfalls zu ersetzen, ohne dass das allfällige Vorliegen einer Unterversicherung zu prüfen ist. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entschädigt der Versicherer jeden Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll. Die Proportionalitätsregel des § 56 VersVG wird ausgeschaltet. Der Versicherer trägt hier bis zur Höhe der Versicherungssumme das „erste Risiko“ ohne Rücksicht auf den Versicherungswert. Soweit der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, hat ihn der Versicherungsnehmer zu tragen.Bei der Erstrisikoversicherung verpflichtet sich der Versicherer, einen Schaden im Rahmen der Versicherungssumme jedenfalls zu ersetzen, ohne dass das allfällige Vorliegen einer Unterversicherung zu prüfen ist. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entschädigt der Versicherer jeden Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll. Die Proportionalitätsregel des Paragraph 56, VersVG wird ausgeschaltet. Der Versicherer trägt hier bis zur Höhe der Versicherungssumme das „erste Risiko“ ohne Rücksicht auf den Versicherungswert. Soweit der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, hat ihn der Versicherungsnehmer zu tragen.

Entscheidungstexte

  • RS0127799">7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    Veröff: SZ 2012/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127799

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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