Norm
VersVG §56Rechtssatz
Für die Ermittlung der Entschädigung, die jeder einzelne Versicherer dem Versicherungsnehmer zu leisten hat (§ 59 Abs 1 VersVG), wird jeder Vertrag für sich isoliert beurteilt. Besteht im betreffenden Vertrag Unterversicherung, ist die Proportionalitätsregel des § 56 VersVG ungeachtet der Existenz der anderen Versicherungsverträge anzuwenden. Die proportionale Minderung der Entschädigungspflicht des jeweiligen Versicherers ergibt sich ausschließlich aus dem Verhältnis der Versicherungssumme des ihn betreffenden Vertrags zum Versicherungswert. § 56 VersVG ist also unverändert anwendbar, sodass nach dieser Norm dieselbe Leistungspflicht für jeden einzelnen Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber bei Doppelversicherung besteht wie im Fall der Alleinversicherung durch einen einzigen Versicherer.Für die Ermittlung der Entschädigung, die jeder einzelne Versicherer dem Versicherungsnehmer zu leisten hat (Paragraph 59, Absatz eins, VersVG), wird jeder Vertrag für sich isoliert beurteilt. Besteht im betreffenden Vertrag Unterversicherung, ist die Proportionalitätsregel des Paragraph 56, VersVG ungeachtet der Existenz der anderen Versicherungsverträge anzuwenden. Die proportionale Minderung der Entschädigungspflicht des jeweiligen Versicherers ergibt sich ausschließlich aus dem Verhältnis der Versicherungssumme des ihn betreffenden Vertrags zum Versicherungswert. Paragraph 56, VersVG ist also unverändert anwendbar, sodass nach dieser Norm dieselbe Leistungspflicht für jeden einzelnen Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber bei Doppelversicherung besteht wie im Fall der Alleinversicherung durch einen einzigen Versicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127801Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014