Norm
VersVG §56Rechtssatz
Bei der zweiten Alternative des § 59 Abs 1 VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach § 56 VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.Bei der zweiten Alternative des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach Paragraph 56, VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127800Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014