RS OGH 2012/2/27 7Ob51/09i, 7Ob204/11t

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Eine qualifizierte Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.Eine qualifizierte Ablehnung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.

Entscheidungstexte

  • RS0124809">7 Ob 51/09i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 51/09i
    Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T1)
  • RS0124809">7 Ob 204/11t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124809

Im RIS seit

03.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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