Norm
ZPO §411 HRechtssatz
Die materielle Rechtskraft des Titels aus einem vorangegangenen Verbandsprozess steht einer neuerlichen Unterlassungsklage nicht entgegen, wenn vom neuen Klagebegehren nur die nach Abschluss des Vorprozesses neu formulierten Klauseln erfasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127692Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014