RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft des Titels aus einem vorangegangenen Verbandsprozess steht einer neuerlichen Unterlassungsklage nicht entgegen, wenn vom neuen Klagebegehren nur die nach Abschluss des Vorprozesses neu formulierten Klauseln erfasst werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127692">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127692

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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