Norm
KSchG §28Rechtssatz
Die ansonsten vom Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung zu beachtende Regel, dass dann, wenn die Auslegung des Spruchs eines Exekutionstitels nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis führt, auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen ist, ist auch in einem Verbandsprozess für die vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung maßgeblich, ob wegen eines bereits bestehenden Unterlassungstitels betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127693Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014