RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Die ansonsten vom Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung zu beachtende Regel, dass dann, wenn die Auslegung des Spruchs eines Exekutionstitels nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis führt, auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen ist, ist auch in einem Verbandsprozess für die vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung maßgeblich, ob wegen eines bereits bestehenden Unterlassungstitels betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Entscheidungstexte

  • RS0127693">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127693

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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