RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Eine Beschränkung der Befugnis der Arbeiterkammern zur Erhebung der Verbandsklage nach § 28 KSchG auf Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG ist aus § 4 AKG nicht ableitbar.Eine Beschränkung der Befugnis der Arbeiterkammern zur Erhebung der Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG auf Verbrauchergeschäfte iSd Paragraph eins, KSchG ist aus Paragraph 4, AKG nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

  • RS0127689">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Auch die Förderung der Wohnverhältnisse zählt zu den nach § 4 AKG zu fördernden sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127689

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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