Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall einer verzögerten Rückstellung des Bestandobjekts durch den Mieter tritt insofern eine Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Mieters ein, als ihn auch die Behauptungs? und Beweislast für die unbillige Höhe der Konventionalstrafe und damit auch für das Vorliegen eines Schadens des Vermieters trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127704Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014