Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Bei bloß gewöhnlicher Abnutzung ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Bestandobjekt neu ausgemalt oder mit abgeschliffenen und neu versiegelten Holzböden zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127699Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014