RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Bei bloß gewöhnlicher Abnutzung ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Bestandobjekt neu ausgemalt oder mit abgeschliffenen und neu versiegelten Holzböden zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0127699">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127699

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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