RS OGH 2012/3/13 12Os16/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB zu subsumieren.Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • RS0127775">12 Os 16/12p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 12 Os 16/12p
    Beisatz: Hier: Schütteln eines Warenautomaten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127775

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten