Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB zu subsumieren.Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB zu subsumieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127775Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012