Norm
ASVG §175Rechtssatz
Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127743Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014