RS OGH 2012/3/20 5Ob28/12x

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Veröffentlicht am 20.03.2012
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Rechtssatz

Fordert die ? mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete ? Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG) so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.Fordert die ? mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete ? Eigentümergemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002) von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (Paragraph 32, Absatz eins, WEG) so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd Paragraph 838 a, ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 28/12x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127674

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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