Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIGRechtssatz
Wird im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die Verwendung bestimmter Geldbeträge und die Zahlung eines bestimmten Anteils des sich ergebenden "Guthabensbetrags" begehrt, ist eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einer den genannten Anteil am gesamten Geldbetrag übersteigenden Höhe ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127970Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012