RS OGH 2012/3/28 8Ob31/12k

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Rechtssatz

Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd § 346 UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt. Im österreichischen Kreditwesen besteht eine generelle Usance, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet werden. Außerhalb eines Verbraucherkredits (vgl dazu § 33 Abs 4 BWG bzw nunmehr Anlage I zum VKrG) ist die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist.Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd Paragraph 346, UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt. Im österreichischen Kreditwesen besteht eine generelle Usance, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet werden. Außerhalb eines Verbraucherkredits vergleiche dazu Paragraph 33, Absatz 4, BWG bzw nunmehr Anlage römisch eins zum VKrG) ist die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127772">8 Ob 31/12k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
    Veröff: SZ 2012/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127772

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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