RS OGH 2012/3/28 8Ob31/12k

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 354 Abs 2 UGB, wonach für Darlehen (bzw Kredite) lediglich die Zinsen verlangt werden dürfen, bezieht sich nur auf die Gegenleistung (das Entgelt) für die Hauptleistung, die in der Kapitalüberlassung besteht. Jedenfalls beim Unternehmergeschäft ist die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für Nebenleistungen für die Kreditgewährung grundsätzlich - bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit - zulässig. Für Sonderleistungen, die über das übliche Ausmaß des mit der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung verbundenen Dienste und Geschäftsbesorgungen hinausgehen, besteht nach § 354 Abs 1 UGB ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf das angemessene Entgelt.Die Bestimmung des Paragraph 354, Absatz 2, UGB, wonach für Darlehen (bzw Kredite) lediglich die Zinsen verlangt werden dürfen, bezieht sich nur auf die Gegenleistung (das Entgelt) für die Hauptleistung, die in der Kapitalüberlassung besteht. Jedenfalls beim Unternehmergeschäft ist die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für Nebenleistungen für die Kreditgewährung grundsätzlich - bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit - zulässig. Für Sonderleistungen, die über das übliche Ausmaß des mit der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung verbundenen Dienste und Geschäftsbesorgungen hinausgehen, besteht nach Paragraph 354, Absatz eins, UGB ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf das angemessene Entgelt.

Entscheidungstexte

  • RS0127773">8 Ob 31/12k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
    Veröff: SZ 2012/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127773

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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