RS OGH 2012/3/28 8Ob23/12h

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

ABGB §92 D
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Eine gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur häuslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungsänderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist.Eine gesonderte Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur häuslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungsänderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 23/12h
    Veröff: SZ 2012/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127770

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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