Norm
B-VG Art49 Abs1Rechtssatz
Die durch § 3d KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ im Sinn des UbG. Der örtliche Geltungsbereich des UbG ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt (Art 49 Abs 1 B?VG) und endet an der Staatsgrenze. Die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG ist nicht möglich.Die durch Paragraph 3 d, KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ im Sinn des UbG. Der örtliche Geltungsbereich des UbG ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt (Artikel 49, Absatz eins, B?VG) und endet an der Staatsgrenze. Die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127804Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014