Norm
GSpG §25 Abs3Rechtssatz
Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach § 25 Abs 3 GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach Paragraph 25, Absatz 3, GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127849Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012